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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.10.2025, RV/3100611/2025

Sozialversicherungsbeiträge sind im Jahr des Abflusses als Werbungskosten zu berücksichtigen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2024 mit -164,00 Euro festgesetzt wird.

Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen

Am reichte der Beschwerdeführer (Bf.) seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 ein, in welcher er verschiedene Werbungskosten geltend machte. Mit Bescheid vom wurde der Bf. erklärungsgemäß veranlagt.

In der rechtzeitigen Beschwerde vom beantragte der Bf. die Rückerstattung von (bislang nicht geltend gemachten) Sozialversicherungsbeiträgen. Er sei von April bis November 2024 parallel zwei geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen und habe daher insgesamt 1.109,79 € an Sozialversicherungsbeiträgen bezahlt.

Mit Vorhalt vom forderte die belangte Behörde den Bf. auf, entsprechende Belege nachzureichen. Diesen Vorhalt beantwortete der Bf. am mit der Vorlage (einzelner) Belege von Überweisungen an die Österreichische Gesundheitskasse.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass sie nunmehr 255,18 € (den mit Überweisungsbelegen nachgewiesenen Betrag) an Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigte.

Dagegen wendet sich der rechtzeitige Vorlageantrag des Bf. vom , mit welchem der Bf. auch zwei Bestätigungen der Österreichischen Gesundheitskasse über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Jahren 2024 und 2025 übermittelte.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, Werbungskosten seien grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden, weshalb nur der im Jahr 2024 geleistete Betrag in Höhe von 298,53 € zu berücksichtigen sei.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Bf. war im Jahr 2024 teilweise parallel in zwei Dienstverhältnissen geringfügig beschäftigt:

1. ganzjährig bei ***Arbeitgeber1***

2. von bis bei ***Arbeitgeber2***

Er entrichtete in diesem Zusammenhang nachträglich Pflichtversicherungsbeiträge an die Österreichische Gesundheitskasse, nämlich 298,53 € im Jahr 2024 und 826,34 € im Jahr 2025.

Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Vorbringen des Bf. in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Bestätigungen der Österreichischen Gesundheitskasse und einer vom Gericht amtswegig vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung eingeholten Versicherungsdatenauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung stellen gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Werbungskosten dar. Werbungskosten sind jedoch gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 in dem Kalenderjahr abzusetzen, in welchem sie geleistet werden. Es kommt nicht darauf an, welches Jahr die Ausgaben wirtschaftlich betreffen (vgl. ).

Für das Jahr 2024 können daher nur die Beiträge in Höhe von 298,53 € berücksichtigt werden, die der Bf. auch tatsächlich in diesem Jahr bezahlt hat. Die übrigen Beiträge in Höhe von 826,34 € werden stattdessen bei der Veranlagung des Jahres 2025 zu berücksichtigen sein.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das vorliegende Erkenntnis der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt und die Rechtslage klar ist, war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100611.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAG-11279