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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.10.2025, RV/7103277/2025

Nachweis der Kosten für doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Herr ***BfVN*** ***BfNN1***, Beschwerdeführer, war 2024 in Österreich nichtselbständig beschäftigt.

Seine Ehegattin wohnte und wohnt mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind in Polen.

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2024 machte er unter der KZ 300 Kosten für Familienheimfahrten im Betrag von € 10.382,22 geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden Kosten im Betrag von € 3.672,00 gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG anerkannt. Begründung war, dass die beantragten Kosten für Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale limitiert seien.

Mit Beschwerde vom beantragte Herr ***BfNN1*** die Kosten für doppelte Haushaltsführung, da er die Kosten unter der falschen KZ 300 angegeben habe. Die Kosten von € 10.382,22 hätten unter der KZ 723 doppelte Haushaltsführung angegeben werden sollen.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer um Vorlage einer Kostenaufstellung sowie Zahlungsnachweise für Wohnkosten am Beschäftigungsort bzw. Fahrtkosten der Familienheimfahrten.

Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.

Mit neuerlichem Ersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Nachweis der beantragten Kosten für die Wohnung am Zweitwohnsitz, Familienheimfahrten sowie Darlegung der Gründe warum eine Wohnsitzverlegung nicht möglich sei.

Auch dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2025 zuungunsten des Beschwerdeführers abgeändert. Begründung war, dass Herr ***BfNN1*** in der Beschwerde geschrieben habe, dass er Kosten für die doppelte Haushaltsführung in der Kennzahl für Familienheimfahrten eingegeben habe. Um das zu überprüfen habe er via FinanzOnline ein Ergänzungsersuchen zugesendet bekommen. Er habe auf das Ergänzungsersuchen nicht geantwortet. Das Finanzamt habe weder Nachweise zur doppelten Haushaltsführung noch zu Familienheimfahrten erhalten. Daher könnten diese nicht anerkannt werden.

Mit der als Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom zu wertenden Beschwerde führte Herr ***BfNN1*** begründend aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren, im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 haben sie geschrieben, dass ich trotz Aufforderung nicht auf das Ergänzungsschreiben reagiert habe. Dies entspricht nicht der Tatsache. Ich habe auf das Ergänzungsschreiben vom und sehr wohl reagiert und die entsprechenden Unterlagen fristgerecht in die Finanzbox gelegt (siehe Anhang). Da diese Unterlagen offensichtlich nie bei Ihnen angelangt sind, werde ich diese noch einmal, diesmal hier über Finanzonline senden mit entsprechenden Erklärungen. In denen steht meine Begründung zur Gewährung der doppelten Haushaltskosten und zusätzlich beantrage ich den Alleinverdienerabsetzbetrag. Hochachtungsvoll, ***BfNN1*** ***BfVN***"

Beigelegt waren die Ergänzungsersuchen vom und mit handschriftlichen Beantwortungen neben den gestellten Fragen.

Mit weiterem Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die Zusammensetzung der beantragten Summe von € 10.382,2 zu erläutern. Im bisherigen Verfahren seien Nachweise für den Betrag von € 9.993,13 vorgelegt worden. Es werde um Vorlage des fehlenden Nachweises ersucht.

Mit Beantwortung vom führte Herr ***BfNN1*** aus:

"Guten Tag, Ich habe 12 mal 800,12€ Miete gerechnet plus 2 mal Energie Rechnung je 390,39 € und bin auf die Summe 10386,22€."

Im Vorlagebericht vom führte das Finanzamt aus:

"Sachverhalt:

Mit seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 vom (Dok.1) beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten iHv 10.382,22 Euro sowie den ganzen Familienbonus Plus für ein minderjähriges Kind.

Mit Einkommensteuerbescheid 2024 vom (Dok.2) wurde die Veranlagung vorgenommen. Dabei wurden die beantragten Kosten für Familienheimfahrten auf den Höchstbetrag von 3.672 Euro gekürzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom (Dok.3), in welcher der Bf. ausführt, dass er irrtümlich die Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Kosten für Familienheimfahrten erfasst habe und er keine Kosten für Familienheimfahrten beantrage.

Mit Ergänzungsersuchen vom (Dok.7) und vom (Dok.8) wurde der Bf. Erfolglos aufgefordert Nachweise und Unterlagen zu den beantragten Kosten vorzulegen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (Dok.4) wurde der Beschwerde des Bf. mangels Vorlage der abverlangten Nachweise abgewiesen. Die bislang berücksichtigten Kosten für Familienheimfahrten iHv 3.672 Euro wurden dabei gelöscht.

Mit der als Vorlageantrag zu wertenden Beschwerde vom (Dok.5) legte der Bf. die angeforderten Unterlagen größtenteils vor. Zusätzlich machte er nunmehr auch den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend.

Mit Ergänzungsersuchen vom (Dok.9) wurde der Bf. aufgefordert die noch fehlenden Nachweise vorzulegen.

Der Antwort des Bf. vom (Dok.10) ist dazu zu entnehmen: "Ich habe 12mal 800,12 Euro Miete gerechnet plus 2mal Energie Rechnung je 390,39 Euro und bin in Summe auf 10.386,22 Euro". Zusätzliche Nachweise wurden nicht vorgelegt.

Beweismittel: insbesondere Antwort 2020 vom (Dok.6) , Vorlageantrag vom (Dok.5)

Stellungnahme:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden.

Dazu zählen auch Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen.

Im gegenständlichen Fall liegt aufgrund des minderjährigen Kindes (geb. ***xx***2009) jedenfalls ein Grund für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vor.

Mit den mit dem Vorlageantrag (Dok.5) vorgelegten Unterlagen hat der Bf. monatliche Mietkosten iHv 800,12 Euro ab (Seite 9) und Aufwendungen für Wien Energie iHv 390,39 Euro (Seite 10) nachgewiesen. Die Miete für Jänner 2024 betrug nur 691,40 Euro (Dok.6, Seite 15).

Da der Bf. trotz Aufforderung vom (Dok.9) keine zusätzlichen Nachweise (insbesondere keinen Nachweis einer zweiten Zahlung an Wien Energie) vorgelegt hat, sind die Kosten der doppelten Haushaltsführung nur iHv 9.883,11 Euro anzuerkennen.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Abweisung des darüberhinausgehenden Antrages wird beantragt."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Herr ***BfNN1*** war im Jahr 2024 ganzjährig in Österreich nichtselbständig beschäftigt.

Seine Familie (Ehegattin und ein gemeinsames minderjähriges Kind) wohnte am gemeinsamen Familienwohnsitz in Polen. Der Beschwerdeführer hatte einen zweiten Wohnsitz in Österreich.

Für die Wohnung in Österreich wies er Mietzahlungen und einen Teil der Energiekosten nach. Für den Jänner 2024 betrug die Miete laut Nachweis € 691,40 und ab Februar 2024 € 800,12.

Einen Nachweis für Zahlungen an Wien Energie wurde nur für einen Betrag (€ 390,3 ) vorgelegt. Ein Nachweis einer zweiten Zahlung wurde trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

Nachgewiesen wurden Kosten für die Miete im Betrag von € 691,40 und 11 mal € 800,12 sowie einmal die Zahlung an Wien Energie im Betrag von € 390,39.

In Summe wurden Kosten für die doppelte Haushaltsführung im Betrag von € 9.883,11 belegt und damit nachgewiesen.

Der Differenzbetrag zur geltend gemachten Summe resultiert aus der für Jänner 2024 geringeren Mietzahlung (um € 108,72) und der nicht belegten zweiten Zahlung an die Wien Energie im Betrag von € 390,39.

Die Ehegattin verdiente laut Bescheinigung der polnischen Steuerbehörde im Jahr 2024 € 5.913,36. Laut einer polnischen Bescheinigung für Abgaben ist die Ehegattin Alleineigentümerin von insgesamt 4,92 Hektar land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Ackerflächen, Grasflächen, Wald) in Polen.

Das minderjährige Kind (Jahrgang 2009) besuchte laut Schulbesuchsbestätigung eine technische Schule, die planmäßig mit dem Schuljahr 2027/2028 abgeschlossen werden soll.

2. Beweiswürdigung

Dies steht aufgrund der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Erhebungen fest.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden.

Dazu zählen auch Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen.

Die dem Steuerpflichtigen erwachsenen Ausgaben für doppelte Haushaltsführung sind dann anzuerkennen, wenn eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach ständiger Judikatur unzumutbar ist. Unzumutbar ist eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach der ständigen Judikatur unter anderem dann, wenn die Partnerin nennenswerte Einkünfte erzielt, eine Landwirtschaft betreibt oder minderjährige Kinder in Ausbildung stehen.

Im beschwerdegegenständlichen Fall erzielte die Ehegattin laut Bestätigung der polnischen Steuerbehörde ein Einkommen von € 5.913,36, hatte land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen im Ausmaß von insgesamt 4,92 Hektar zu bearbeiten und besuchte das minderjährige Kind eine technische Schule.

Aus all diesen Gründen war es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar mit seiner Familie den Familienwohnsitz nach Österreich zu verlegen.

Kosten der doppelten Haushaltsführung sind daher anzuerkennen.

Die Kosten können jedoch nur im nachgewiesenen Ausmaß anerkannt werden.

Die belegmäßig nachgewiesenen Kosten betragen - wie in der Sachverhaltsfeststellung dargestellt - € 9.883,11. Dieser Betrag ist als Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung anzuerkennen.

Da die Ehegattin laut Bescheinigung der polnischen Steuerbehörde Einkünfte von € 5.913,36 im Jahr 2024 hatte, wird gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG der Betrag von € 6.937,00 nicht überschritten.

Da die Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer auch der Alleinverdienerabsetzbetrag - bei einem Kind - in der Höhe von € 572,00 zu gewähren.

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom ist daher stattzugeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Berechnung und Festsetzung der Einkommensteuer 2024 ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.

Beilage: 1 Berechnung der Einkommensteuer 2024

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, da Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren und die Beweiswürdigung sowie die rechtlichen Schlussfolgerungen den gesetzlichen Bestimmungen folgen. Es waren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103277.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAG-11242