Werbungskosten einer Politikerin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter MMag. Alexander Beißer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch "Bellevue" Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H., Gumpendorfer Straße 26 Tür 9, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer von ***Bf1*** für das Jahr 2022 schätzungsweise mit EUR 6.559,- festgesetzt.
Am erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 das Rechtsmittel der Beschwerde und legte dem Finanzamt Österreich Unterlagen zur Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vor.
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde die Berücksichtigung folgender Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen:
andere Arbeitsmittel iHv EUR 920,10
Fachliteratur iHv EUR 734,72
Reisekosten iHv EUR 241,50
sonstige Werbungskosten iHv EUR 4.041,86 (davon EUR 358,96 Telefonkosten und EUR 2.976,- Mandatsabgabe)
Steuerberatungskosten iHv EUR 631,20
Krankheitskosten iHv EUR 350,-
Mit Vorhalt des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerdeführerin ersucht, Nachweise betreffend die geltend gemachten Steuerberatungs- und Werbungskosten vorzulegen. Am legte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt Österreich Belege vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom setzte das Finanzamt Österreich die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 mit EUR 4.640,- fest. In der Beschwerdevorentscheidung wurden Werbungskosten iHv EUR 3.861,30 sowie die Steuerberatungskosten iHv EUR 631,20 anerkannt. In der Begründung wies das Finanzamt Österreich darauf hin, dass nicht sämtliche angeforderten Unterlagen vorgelegt worden seien. Die Aufwendungen für die Verpflegung iHv EUR 64,- (Sheraton Berlin) seien zudem nicht als Werbungskosten absetzbar.
Am beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage Ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und legte zu den von ihr geltend gemachten Werbungskosten zusätzliche Unterlagen vor.
Mit Vorhalt vom wies das Finanzamt Österreich die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auf die Anschaffungskosten eines Computers einschließlich des Zubehörs ein Privatanteil in Höhe von mindestens 40% zu berücksichtigen sei. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Ausgaben für Fachliteratur iHv EUR 734,72 sowie für Arbeitsmittel iHv EUR 920,10 mangels vorgelegter Nachweise nicht anerkannt werden könnten. Die sonstigen Werbungskosten seien laut Finanzamt Österreich lediglich mit einem Betrag von EUR 3.619,80 nachvollziehbar.
Mit Antwortschreiben vom schlüsselte die Beschwerdeführerin die Positionen Fachliteratur und Arbeitsmittel auf.
Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantrage, der Beschwerde nur teilweise hinsichtlich der beantragten Steuerberatungskosten von EUR 631,20 sowie hinsichtlich Werbungskosten in Höhe von EUR 4.572,80 stattzugeben.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht um weitere Informationen zu geltend gemachten Werbungskosten. Die Beschwerdeführerin beantwortete diesen Vorhalt unter Vorlage weiterer Unterlagen am .
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1030 zur Entscheidung über die Beschwerde gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom . Die Umverteilung trat mit in Kraft.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ***Bf1*** war im Jahr 2022 beim ***Gemeinde*** und bei der ***Partei*** unselbständig beschäftigt. Sie ist ***Politikerin*** der ***Partei*** in ***Gemeinde***.
***Bf1*** hatte im Jahr 2022 folgende Ausgaben:


Die Beschwerdefüherin hat für Ihren Aufenthalt in Berlin keine Tagesgelder erhalten und hat sämtliche Reisekosten selbst getragen.
Die Privatnutzung der digitalen Arbeitsmittel und der Telefonkosten beträgt jeweils 40%.
2. Beweiswürdigung
Die Angaben zu den unselbständigen Einkünften der Beschwerdeführerin und zu Ihren Funktionen ergeben sich aus den Lohnzettel der Beschwerdeführerin sowie aus ihrem Vorbringen.
1. Mitgliedsbeiträge
Zu den Mitgliedsbeiträgen an den ***Organisation1*** über EUR 26,- und an die ***Organisation2*** über EUR 27,- legte die Beschwerdeführerin jeweils Zahlungsnachweise vor. Der Mitgliedbeitrag an die ***Organisation3*** von EUR 28,- erscheint glaubhaft. Die Mandatsabgabe in Höhe von EUR 2.976,- ist nicht strittig. Zu dieser übermittelte die Beschwerdeführerin zudem eine Bestätigung der ***Partei*** aus Mai 2023.
2. Digitale Arbeitsmittel
Die Ausgaben für digitale Arbeitsmittel sind im überwiegenden Ausmaß unstrittig. Die Absetzungen für Abnutzung von EUR 264,- (MacBook Pro) und EUR 368,33 (iPad Pro) wurden durch die Vorlage der Anlagenverzeichnisse aus 2019 und aus 2021 nachgewiesen. Zusätzlich lagen im Akt die Rechnungen über die ursprünglichen Anschaffungen aus 2019 (hinsichtlich des MacBook Pro) sowie aus 2021 (hinsichtlich des iPad Pro) auf. Die angenommene Nutzungsdauer von drei Jahren (mit Halbjahresabschreibung bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte) erscheint jeweils angemessen und ist nicht strittig. Zu den im Jahr 2022 erworbenen digitalen Arbeitsmittel legte die Beschwerdeführerin (bis auf zwei Anschaffungen über EUR 7,99 und EUR 21,99) Belege vor, sodass diese Ausgaben insgesamt als nachgewiesen angesehen werden.
Bezüglich der digitalen Arbeitsmittel wurde seitens der belangten Behörde eine private Nutzung von 40% angenommen. Begründet wurde diese damit, dass auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen sei, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40% betrage. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine niedrigere private Nutzung im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sei.
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass sie als ***Politikerin*** diverse Protokolle, Reden, Berichte und dergleichen verfassen müsse. Ebenfalls führe sie unterschiedliche Listen und verwalte ihre Emailkorrespondenz, was die Verwendung von Microsoft Office mehr als rechtfertige. Die Verwendung digitaler Arbeitsmittel sei für eine ***Politikerin*** unerlässlich. Da hier vertrauliche Daten gespeichert werden, erfolge nur eine geringfügige private Nutzung. Ein Anteil von 10 % sei ausreichend und gerechtfertigt.
Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine Nachweise zur Untermauerung der Privatnutzung vorgelegt, sondern nur die Tätigkeit erläutert. Eine derart geringe private Nutzung der digitalen Arbeitsmittel von 10% erscheint dem Bundesfinanzgericht nicht glaubwürdig, zumal auch nicht vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin über weitere digitale Arbeitsmittel verfügt, die sie ebenfalls privat nutzt, wodurch die hier verfahrensgegenständlichen digitalen Arbeitsmittel einer annähernd ausschließlichen beruflichen Nutzung vorbehalten wären.
Seitens des Bundesfinanzgerichtes wird ein Privatanteil von 40% als angemessen und der Lebenserfahrung entsprechend erachtet. Diese Würdigung ist angelehnt an die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes zu Politikerwerbungskosten. In diesem Zusammenhang ist zB auf folgende Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes betreffend Internet- und Telefonkosten (die Entscheidung vom , RV/7100168/2015 auch auf eine Festplatte und Software) verwiesen:
betreffend einen Bezirksrat
betreffend einen Landtagsabgeordneten
betreffend eine Landespolitikerin
betreffend eine Stadträtin
In diesen Erkenntnissen wurde jeweils ein mit 40% angesetzter Privatanteil als angemessen angesehen.
3. Reisekosten
Die beruflich zurückgelegten Fahrten (Kilometergelder in Höhe von EUR 241,50) wurden durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen und sind unstrittig. Hinsichtlich der Taxikosten von EUR 17,- brachte die Beschwerdeführerin glaubhaft vor, dass diese beruflich veranlasst waren. Zur Hotelnächtigung anlässlich einer Tagung wurde die Einladung sowie das Programm vorgelegt. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Tagung zwei Tage gedauert hat und beruflich veranlasst war. Die geltend gemachten Nächtigungskosten (EUR 46,- und DZ-Zuschlag von EUR 28,-) sind glaubhaft.
[...]
4. Sonstige Ausgaben
Zum Büromaterial legte die Beschwerdeführerin eine Rechnung von Pagro Discont über EUR 36,51 vor. Hinsichtlich der Kosten der Rechtschutzversicherung von EUR 170,- brachte die Beschwerdeführerin glaubhaft vor, dass diese ausschließlich ihre Tätigkeit als Mandatarin abdecken und somit beruflich veranlasst sind. Zur Ballspende von EUR 50,- liegen keine Nachweise vor. Der Betrag erscheint jedoch plausibel. Nach der glaubwürdigen Auskunft der Beschwerdeführerin bezieht sich die Ballspende auf einen Ball der ***Organisation1*** in ***Gemeinde***.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten anteiligen Telefonkosten (2/3 von EUR 538,44) wurden seitens der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung mangels vorgelegter Nachweise nicht anerkannt. Auch wenn keine Belege zu den Telefonkosten vorliegen, erscheinen diese der Höhe nach glaubwürdig.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie als Mandatarin und ***Politikerin*** sowohl mit den eigenen Mitgliedern der ***Partei***, als auch mit den ***Politikern*** der anderen Fraktionen laufend Abstimmungsgespräche zu führen habe. Zwei Drittel der Telefonkosten einzureichen, sei nach der Ansicht der Beschwerdeführerin ein Entgegenkommen, da sicherlich 75% ihrer Telefonate beruflich bedingt seien. Genauere Nachweise zur Untermauerung dieser Schätzung legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Nach der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes erscheint auch hinsichtlich der Telefonkosten eine berufliche Veranlassung von 2/3 nicht nachvollziehbar. Wie oben zu den digitalen Arbeitsmitteln ausgeführt (unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes) ist bei Politikern eine berufliche Veranlassung der Telefonkosten in Höhe von 60% (dh Privatanteil von 40%) entsprechend der Lebenserfahrung als angemessen anzusehen.
5. Steuerberatungskosten und Arztrechnungen
Die Steuerberatungskosten von EUR 631,20 sind unstrittig und wurden durch Übermittlung der Honorarnote vom und der Zahlungsanweisung vom nachgewiesen.
Die außergewöhnlichen Belastungen über insgesamt EUR 350,- sind durch die vorgelegten Arztrechnungen belegt.
6. Rechtliche Beurteilung
6.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 52/2021 sind Werbungskosten "die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen."
1. Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 idF BGBl. I 52/2021 auch:
"a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
- Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
- Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden."
Berufsverbände und Interessenvertretungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988 müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden. Neben Beiträgen zum Österreichischen Gewerkschaftsbund (auch für einem im Ruhestand befindlichen Bediensteten; ) sind auch zB Beiträge an den Hausbesitzerverband und Beamtenverbände sowie zu Interessenvertretungen von Pensionisten (zB Seniorenbund, Pensionistenverband) abzugsfähig (vgl. Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 15).
Der Mitgliedsbeitrag an den ***Organisation1*** ist somit steuerlich abzugsfähig.
Nach dem VwGH () stellen als "Klubbeitrag" oder auch als "Parteisteuer" bezeichnete Beträge, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, Werbungskosten dar, sofern der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss.
Das Bundesfinanzgericht () anerkennt die Abzugsfähigkeit einer "Parteisteuer" auch, wenn die Parteistatuten bei Nichtentrichtung keinen automatischen Ausschluss aus der Partei vorsehen. Begründet wird dies damit, dass mit der Nichterfüllung der Verpflichtung ein Verhalten gesetzt wird, welches zum Parteiausschluss führen kann. Durch einen Parteiausschluss geht die Funktion zwar nicht sofort verloren, eine Wiederwahl wäre aber nur unter erschwerten Bedingungen möglich, da man hierfür von einer wahlwerbenden Partei im Wahlvorschlag genannt werden müsste. Spätestens mit Ablauf der Funktionsperiode müsste somit mit einem Verlust des Mandats gerechnet werden, oder zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um für eine andere Partei zu kandidieren. Mit der Abfuhr der Bezüge wird die Chance erhöht, die Tätigkeit über die Funktionsperiode hinaus ausüben zu können.
Im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH und des BFG ist die nach den Parteistatuten eingehobenen Mandatsabgabe der Beschwerdeführerin im Rahmen der Werbungskosten absetzbar.
Nicht abzugsfähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden. Der Verzicht auf Einnahmen führt nicht zu Einnahmen im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten. Anderes gilt, wenn der Verzicht in Wahrheit eine Verfügung zugunsten eines Dritten darstellt (). Daher stellt die Weitergabe der Bezüge an wohltätige Organisationen, auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht, Einkommensverwendung dar (Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56).
Keine Werbungskosten stellen somit die Mitgliedsbeiträge der Beschwerdeführerin an die ***Organisation3*** sowie an die ***Organisation2*** dar.
2. Digitale Arbeitsmittel
Nach § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 52/2021 sind Werbungskosten auch "Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden."
Wie im Sachverhalt festgestellt, belaufen sich die Ausgaben (inklusive Absetzung für Abnutzung) der Beschwerdeführerin für digitale Arbeitsmittel im Jahr 2022 auf EUR 1.226,31. Der Privatanteil beträgt 40%, sodass sich die Werbungskosten aus digitalen Arbeitsmitteln auf EUR 735,79 belaufen.
3. Beruflich veranlasste Reisekosten
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen, wobei bei Kfz-Kosten eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (vgl. Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56).
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kilometergelder für beruflich veranlasste Fahrten sind somit als Werbungskosten anzuerkennen.
Aufwendungen für Reisen, die durch den Klub einer politischen Partei für Klubmitglieder veranstaltet und auf Grund einer Einladung durch ausländische politische Organisationen durchgeführt werden und nahezu ausschließlich der Herstellung von politischen Kontakten dienen, sind Werbungskosten (Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 16 Tz 220).
Die Reisekosten der Beschwerdeführerin iZm der Tagung sowie dem Kongress in Berlin sind deshalb als Werbungskosten anzuerkennen.
Verpflegungsaufwendungen gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen (). Die EUR 64,- an Restaurantaufwendungen im Hotel Sheraton Berlin sind deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Liegt eine Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG vor, so ist der Verpflegungsaufwand im Wege pauschaler Tagesgelder als Werbungskosten zu berücksichtigen (). Nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 52/2021 sind Werbungskosten auch "Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen." Nach § 26 Z. 4 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 52/2021 darf das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Nach § 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001 beträgt das Tagesgeld für Deutschland EUR 35,30.
Wie im Sachverhalt ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin für Ihren Aufenthalt in Berlin keine steuerfreien Tagesgelder erhalten. Anstelle der geltend gemachten Verpflegungskosten über EUR 64,- (Dinner im Sheraton Berlin Grand Hotel Esplanade) sind daher die Tagesgelder für Deutschland für zwei Tage (der Kongress dauerte laut den vorgelegten Unterlagen zwei Tage) in Höhe von EUR 70,60 anzusetzen.
4. Sonstige Werbungskosten
Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind in tatsächlichem Umfang als Werbungskosten absetzbar. Telefongebühren unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot (auch nicht die Grundgebühr). Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat sie im Schätzungsweg zu erfolgen (vgl. ).
Die Telefonkosten der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 538,44 sind deshalb nach Abzug des geschätzten Privatanteiles von 40% (siehe Beweiswürdigung), somit in Höhe von EUR 323,06, als Werbungskosten anzuerkennen.
Prämien für Rechtsschutzversicherungen können dann abzugsfähig sein, wenn durch die Versicherung ein berufliches Risiko abgedeckt wird (Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56).
Wie im Sachverhalt festgestellt, beziehen sich die Ausgaben für die Rechtschutzversicherung ausschließlich auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mandatarin. Die Ausgaben für die Rechtschutzversicherung in Höhe von EUR 170,- sind deshalb als Werbungskosten anzuerkennen.
Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis eines Mandatars erfolgen (zB Spenden an Musikkapellen sowie anlässlich von Tombolas, Aufwendungen für den Ballbesuch eines Politikers in seinem Wahlkreis, Blumenspenden, Billets und Geschenke aus verschiedenen örtlichen Anlässen), sind als Werbungskosten abzugsfähig. Gleiches gilt für eine Zuwendung an eine im Wahlkreis örtlich tätige Organisation (zB Blasmusikverein, Trachtenverein, örtliche Feuerwehr) oder an die dortige örtliche Zweigstelle einer überörtlichen Organisation (zB Bezirksstelle des Roten Kreuzes), soweit die Zuwendung den Mitgliedsbeitrag übersteigt (vgl. Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56). Erfolgen die Zuwendungen aufgrund eines (faktischen) Zwanges eines politischen Mandatars, der mit der Spende seine persönliche Repräsentanz zum Ausdruck bringen will oder mit der er in der Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Nutzen werbend tätig sein kann, wird ein Werbungskostenabzug bestehen (vgl. ).
Da sich die Ballspende auf einen Ball der ***Organisation1*** im Wahlkreis der Beschwerdeführerin bezieht, ist die Ballspende unter den Werbungskosten abzugsfähig.
5. Zusammenfassende Übersicht
Im Jahr 2022 sind daher folgende Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen der Beschwerdeführerin anzuerkennen:

Zusammengefasst belaufen sich die Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 auf:

a. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100494.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAG-11206