Außensteuerrecht
2025
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IV. Umfang der zu aktualisierenden Angaben (Abs. 2)
„[...] hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind [...] 2Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben.“
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Zu aktualisierende Angaben. Die zu aktualisierenden Angaben, deren Änderung zugleich „mitteilungspflichtiger Umstand“ ist, sind die Angaben nach § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 9 und 10 AO. Es handelt sich hierbei um die persönlichen Daten des Intermediärs, des Nutzers und der beteiligten Person(en) (als verbundene Unternehmen des Nutzers), das (voraussichtliche) Umsetzungsdatum der (neuen) Nutzung, die betroffenen EU-Mitgliedstaaten sowie die wahrscheinlich von der Gestaltung betroffenen Personen innerhalb der EU. Ferner sollen die Registrier- und die Offenlegungsnummer anzugeben sein, wobei es auf die durch das BZSt als Reaktion auf die erstmalige Mitteilung zugewiesenen Nummern ankommt (s. § 138f AO Rz. 201). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass grundsätzlich sowohl gänzlich neue Nutzer der marktfähigen ...