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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

III. Pflicht zur quartalsweisen Aktualisierung der Mitteilung (Abs. 2)

„(2) 1Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen [...] innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind.“

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Anlassbezogene quartalsweise Aktualisierung. § 138h Abs. 2 AO normiert die Pflicht zu einer quartalsweisen Aktualisierung der Mitteilung, sofern Änderungen hinsichtlich bestimmter Angaben der Mitteilung nach § 138f Abs. 2 AO eingetreten sind. Nach der Gesetzesbegründung dient dies dem Zweck, bei marktfähigen Gestaltungen für jeden weiteren Nutzer eine (immer wieder neue) Mitteilung zu vermeiden. Die Aktualisierung ist anlassbezogen vorzunehmen, d.h. nur dann, wenn im zurückliegenden Quartal Änderungen hinsichtlich gewisser Angaben („mitteilungspflichtige Umstände“) eingetreten sind. Der Gesetzeswortlaut rekurriert ausdrücklich auf das Kalendervierteljahr. Anders als nach § 138f Abs. 2 AO („innerhalb von 30 Tagen“) sind daher kalendarische Zeiträume (1.1.-31.3., 1.4.-30.6., 1.7.-30.9. und 1.10.-31.12.) zu betrachten. Die ...

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