Außensteuerrecht
2025
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I. Definition marktfähiger Steuergestaltungen (Abs. 1)
„(1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss.“
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Keine individuelle Anpassung. § 138h Abs. 1 AO definiert mit der sog. marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung eine besondere Kategorie grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Da insoweit („grenzüberschreitende [...] Steuergestaltung“) auf die Begrifflichkeiten des § 138d Abs. 2 AO zurückgegriffen wird, gelten die dort kodifizierten Voraussetzungen auch für die marktfähigen Gestaltungen (s. § 138d AO Rz. 31 ff.). Nach dem Gesetzeswortlaut tritt als weitere Voraussetzung einer marktfähigen Gestaltung das Erfordernis hinzu, dass sie keiner individuellen Anpassung bedarf, um (für einen weiteren Nutzer) konzipiert oder ver S. 5 marktet zu werden, umsetzungsbereit zu sein oder zur Umsetzung bereitgestellt zu werden. Das Gegenstück zur marktfähigen Gestaltung ist nach den Vorgaben der EU-Richtlinie die maßgeschneiderte Gestaltung.
Konkrete Hi...