Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Informationspflicht des Intermediärs (Abs. 4)
„(4) 1Der mitteilende Intermediär hat den Nutzer darüber zu informieren, welche den Nutzer betreffenden Angaben er gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird. 2Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 hat der mitteilende Intermediär die anderen ihm bekannten Intermediäre unverzüglich darüber zu informieren, dass die Angaben gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden.“
181
Frist- und formlose Information. § 138f Abs. 4 AO kodifiziert eine Informationspflicht des Intermediärs. Dieser hat den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben er dem BZSt übermittelt hat oder übermitteln wird. Mangels spezifischer Vorgaben kann diese Information formlos erfolgen, d.h. bspw. postalisch, elektronisch oder auch fernmündlich, wobei Letzteres aus Dokumentations- und Nachweisgesichtspunkten nicht empfehlenswert scheint. In zeitlicher Hinsicht bestehen keine besonderen Vorgaben. Nach dem Gesetzeswortlaut („übermitteln wird“) ist jedenfalls eine Information vor dem Zeitpunkt der eigentlichen M...