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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

12. Angabe der Registriernummer- und der Offenlegungsnummer

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Angabe der Registriernummer nicht verpflichtend. Die Finanzverwaltung sieht verschiedene Fälle vor, in denen nach ihrer Auffassung eine bereits erteilte Registriernummer bzw. Offenlegungsnummer mitzuteilen ist. Dies betrifft zunächst den Fall, wenn einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereits eine Registriernummer zugewiesen worden ist. Des Weiteren soll eine bereits bekannte Registriernummer angegeben werden, wenn der Intermediär eine bestimmte Steuergestaltung bspw. verschiedenen Nutzern gegenüber vermarktet und für die verschiedenen Nutzer eine Mitteilung gegenüber dem BZSt abzugeben hat. Dies soll ermöglichen, dass inhaltsgleiche bzw. inhaltlich vergleichbare Steuergestaltungen beim BZSt zusammengeführt und zusammengefasst bewertet werden können. Auch wenn dieses Ansinnen aus Sicht der Finanzverwaltung insbesondere aus Gründen der Verwaltungsökonomie nachvollziehbar ist, sollte insoweit keine Verpflichtung bestehen. Der Mitteilende bzw. der Intermediär sollten damit in jedem Fall auch zulässige, vollstän...

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