Außensteuerrecht
2025
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10. Angaben zu unmittelbar betroffenen Personen
„10. Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Personen, die von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in Beziehung stehen, soweit dem Intermediär dies bekannt ist.“
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Unmittelbar betroffene Personen. Nach Nr. 10 sind Angaben zu unmittelbar betroffenen („anderen“) Personen mitzuteilen. Es handelt sich hierbei um solche Personen, die nicht bereits als (andere) Intermediäre, Nutzer oder verbundene Unternehmen im Rahmen der vorhergehenden Nummern erfasst worden sind. Hierunter sind insbesondere die anderen an dieser grenzüberschreitenden Steuergestaltung voraussichtlich beteiligten Personen, die nicht Nutzer sind, zu verstehen. Nach der Begründung sind diese Angaben nur soweit dem Intermediär bekannt erforderlich. Anzugeben ist dann auch, zu welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union diese Personen in Beziehung stehen.
142-150
frei