Außensteuerrecht
2025
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9. Betroffene Mitgliedstaaten
„9. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und ...“
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Steuerliche Auswirkungen entscheidend. Nach Nr. 9 sind die wahrscheinlich betroffenen EU-Mitgliedstaaten zu benennen. Eine Betroffenheit soll nach der Gesetzesbegründung vorliegen, wenn die Steuergestaltung geeignet ist, steuerliche Auswirkungen auf einen EU-Mitgliedstaat zu haben. Die sprachlichen Parallelen zum § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO werden durch die Gesetzesbegründung bestätigt: So soll ein EU-Mitgliedstaat betroffen sein, wenn (wohl im Hinblick auf die S. 21 sen Staat) eine der Voraussetzungen des § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, d.h. ein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist. Ferner muss - so die Begründung - eine konkrete Betroffenheit vorliegen, d.h., es genügt nicht, dass die betreffende Steuergestaltung in einem EU-Mitgliedstaat (wegen ähnlicher Regelungen) auch möglich wäre. Ferner müssen nur die betroffenen EU-Mitgliedstaaten benannt werden, die der mitteilungspflichtigen Person bekannt sind.
132-140
frei