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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

8. Wirtschaftlicher Wert

  • „8. den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der grenzüberschreitenden Steuergestaltung, ...“

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Keine überhöhten Anforderungen. Es soll der tatsächliche oder voraussichtliche wirtschaftliche Wert der grenzüberschreitenden Steuergestaltung übermittelt werden. Da aufgrund der Mitteilungsfrist eine Gestaltung grundsätzlich noch nicht verwirklicht ist, wenn sie mitgeteilt werden muss (s. Rz. 11 ff.), sollte es sich im Regelfall um den voraussichtlichen Wert handeln. Dieser soll sich nach der Gesetzesbegründung nicht am erwarteten steuerlichen Vorteil der Steuergestaltung orientieren, sondern auf die konkrete Transaktion beziehen. Demnach wäre - sofern aus der Gestaltung ableitbar - die erbrachte Gegenleistung (in Geld oder Geldeswert) oder die betragsmäßige Höhe der Transaktion anzugeben. Nicht jede mitteilungspflichtige Steuergestaltung stellt aber eine Transaktion dar, bzw. es wird nicht immer eine Gegenleistung oder Investitionssumme erkennbar sein. In solchen Fällen ist eine sachgerechte Schätzung vorzu...

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