Außensteuerrecht
2025
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7. Betroffene Rechtsvorschriften
„7. Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unmittelbar die Grundlage der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden, ...“
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Rechtliche Grundlage der Steuergestaltung. Nach Nr. 7 sind Einzelheiten zu den Rechtsvorschriften anzugeben, die unmittelbar die Grundlage der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden. Auch wenn der Wortlaut „Einzelheiten“ eine Erläuterung nahezulegen scheint, soll es nach der Begründung ausreichen, die Vorschrift selbst möglichst exakt zu zitieren. Es sind auch Rechtsvorschriften der betroffenen EU-Mitgliedstaaten zu benennen, d.h., dass es - soweit einschlägig - nicht genügt, allein innerstaatliche Regelungen anzugeben. Eine Einengung erfährt diese Angabe durch den ausdrücklichen Wortlaut, wonach nur solche Rechtsvor S. 20 schriften anzugeben sind, die „unmittelbar“ die Grundlage der Gestaltung bilden. Damit soll nicht ein ganzes Normengefüge benannt werden, sondern allein die Vorschrift(en), auf die sich die Steuergestaltu...