Außensteuerrecht
2025
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4. Auswirkungen für den Intermediär
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Ermittlungspflicht des Intermediärs? Der Nutzer wird gem. § 138d Abs. 5 AO in Relation zu einer konkreten Steuergestaltung definiert, wobei erst dann von einem Nutzer gesprochen werden kann, wenn wenigstens eines der fristauslösenden Ereignisse des § 138f Abs. 2 AO (bzw. § 138d Abs. 5 AO) gegeben ist (s. Rz. 11 ff.). Gleichzeitig ist von einem Intermediär nach § 138d Abs. 1 AO bereits auszugehen, wenn dieser lediglich eine Steuergestaltung konzipiert hat (aber nicht zwingend in deren „Bereitstellung zur Umsetzung“ eingebunden war). Die fristauslösenden Ereignisse sind folglich nicht systematisch mit den die Intermediärseigenschaft begründenden Tätigkeiten abgestimmt. Damit besteht das Risiko, dass der Intermediär von den fristauslösenden Ereignissen keine Kenntnis hat. Unklar ist, welche Auswirkungen auf die Pflicht zur Mitteilung durch den Intermediär sich hieraus ergeben. Dies läuft konkret auf die Frage nach einer „Ermittlungspflicht“ des Intermediärs in solchen Fällen hinaus, in denen nach Abschluss der Tätigkeiten des Intermediärs - mangels Vorliegens der Ereignisse nach § 138f Abs. 2 AO - der Fristlauf noch ...