Außensteuerrecht
2025
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3. Fristende
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„Feiertagsregelung“. Hinsichtlich des Fristendes ergeben sich keine Besonderheiten aus § 138f Abs. 2 AO. Damit sollte die Regelung des § 108 Abs. 3 AO einschlägig sein, wonach die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Damit ist auch in dieser Hinsicht eine sorgfältige Fristberechnung geboten.