Außensteuerrecht
2025
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2. Fristdauer
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30-Tage Frist. Die Frist zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Intermediär beträgt 30 Tage. Für die Fristdauer ist es nicht von Be S. 14 deutung, ob die Mitteilungspflicht dem Intermediär oder dem Nutzer obliegt. Gleichwohl bestehen insoweit Unterschiede hinsichtlich des Fristbeginns (s. Rz. 11 ff., 229). Sie ist damit äußerst knapp bemessen, was aus verschiedenen Gründen heftige Kritik erfahren hat. So läuft die kurze Frist dem erklärten Ziel der Vermeidung einer Mehrfachmitteilung entgegen. Denn die ggf. erforderliche Abstimmung zwischen mehreren (potentiellen) Intermediären und mehreren Nutzern wird wohl in der Praxis oftmals aufwendig sein. Es sind daher „vorsorgliche“, unabgestimmte Mitteilungen zu erwarten.