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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

4. Vorliegen eines oder mehrerer Kennzeichen

„... 3. die mindestens

  • a) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 1 aufweist und von der ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 ist, oder

  • b) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 2 aufweist.“

52

Mindestens ein Kennzeichen. Die wohl zentrale Regelung der §§ 138d ff. AO betrifft § 138d Abs. 2 Nr. 3 (i.V.m. § 138e AO). Demnach ist einer Mitteilung vorausgesetzt, dass wenigstens eines einer (grundsätzlich) abschließenden Liste an Kennzeichen erfüllt ist. Für einen Teil dieser Kennzeichen muss zudem der sog. Main-Benefit-Test bejaht werden (s. Rz. 53). Die beiden Gruppen an Kennzeichen (§ 138d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bzw. b AO) können alternativ erfüllt sein, d.h., für eine Mitteilung ist es ausreichend, wenn eines der Kennzeichen nach § 138d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AO (sowie der Main-Benefit-Test) oder eines der Kennzeichen nach § 138d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b AO (ohne Main-Benefit-Test) vorliegt. Die Kennzeichen orientieren sich...

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