Außensteuerrecht
2025
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3. Typologie der Intermediäre
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Typische Gruppen von Intermediären. Der Gesetzeswortlaut benennt keine konkreten Berufsgruppen bzw. Branchen, die regelmäßig als Intermediär in Frage kommen. Die Gesetzesbegründung stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe kein konstitutives Merkmal eines Intermediärs ist, sondern allein die o.g. Tätigkeiten ausschlaggebend sind. Gleichwohl werden die (potentiellen) Intermediäre in der Praxis insbesondere den folgenden Gruppen zuzuordnen sein:
S. 14 Steuerberatende Berufe, d.h. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, u.U. auch Notare ;
Finanzdienstleister, u.a. Banken, Vermögensverwalter, Kapitalanlagegesellschaften, Fondsinitiatoren, Asset Manager, Family Offices;
Konzernsteuerabteilungen (bzw. die Gesellschaft, bei der diese angesiedelt ist), soweit sie für (andere) Konzerngesellschaften tätig werden;
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Tätigkeiten i.S.d. § 138d Abs. 1 AO ausüben.
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Konzernsteuerabteilung als Intermediär. Während die ersten beiden vorgenannten Gruppen sowohl durch die EU-Richtlinie a...