Außensteuerrecht
2025
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2. Verhältnis zu anderen Regelungsbereichen
a) Verhältnis zu einfachgesetzlichen Normen
aa) Verhältnis zu § 30 AO
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Kein Konflikt mit dem Steuergeheimnis. Gegenstand der §§ 138d ff. AO ist die Offenlegung von Steuergestaltungen gegenüber dem BZSt sowie mittelbar den betroffenen inländischen sowie EU-weiten Finanzverwaltungen. Dies konfligiert grundsätzlich nicht mit dem Steuergeheimnis nach § 30 AO. Denn Gegenstand dieses Regelungskreises sind die unbefugte Offenbarung oder Verwertung personenbezogener Daten bzw. der unbefugte Abruf von geschützten Daten. Ferner ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig, soweit sie gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist. § 117 AO regelt ausdrücklich die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen. Zudem ist die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen selbst ebenso wie deren Weitergabe durch das BZSt in den §§ 138d AO normiert.
bb) Verhältnis zu § 42 AO
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Grundsätzlich kein Bezug zu § 42 AO. Ziel der Mitteilungspflicht ist es nach der Gesetzesbegründung, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerun...