Außensteuerrecht
2025
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2. Automatischer Informationsaustausch durch das BZSt (Abs. 7 Satz 2)
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2Enthält ein länderbezogener Bericht Angaben im Sinne von
Absatz 2 für einen Vertragsstaat der völkerrechtlichen Vereinbarungen, übermittelt das
Bundeszentralamt für Steuern auf Grundlage dieser völkerrechtlichen Vereinbarungen den
ihm zugegangenen länderbezogenen Bericht an die zuständige Behörde des jeweiligen
Vertragsstaates.
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Weiterleitung der Berichte an ausländische Finanzverwaltungen. Sofern mit einem ausländischen Vertragsstaat völkerrechtliche Vereinbarungen über den automatischen Informationsaustausch (§ 7 Abs. 10 EUAHiG) bestehen, leitet das BZSt ihm zugegangene CbC-Reporte gem. § 138a Abs. 7 Satz 2 AO an die jeweils zuständigen Finanzbehörden dieser Staaten weiter. Grundlage hierfür ist die am unterzeichnete „mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte“ (CbC MCAA). Voraussetzung für die Weiterleitung ist jedoch gem. § 2 Nr. 1 CbC MCAA, dass in dem Bericht Angaben i.S.d. Abs. 2 zu Unternehmenseinheiten in ...