Außensteuerrecht
2025
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1. BdF, Schr. v. - IV C 1 - S 1340 - 32/74, (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1974, 442
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20. Erstmalige Anwendung
20.1.1 Nach § 20 Abs. 1 AStG [heute: § 21 Abs. 1 AStG] unterliegen der Zugriffsbesteuerung erstmals die Zwischeneinkünfte der Zwischengesellschaft, die in maßgebenden Wirtschaftsjahren, die am oder nach dem enden, erzielt werden.
20.1.2 Bei Zwischengesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr unterliegen die gesamten Zwischeneinkünfte des maßgebenden Wirtschaftsjahres 1971/72, dh. unter Einschluß der in diesem Wirtschaftsjahr vor dem erzielten Zwischeneinkünfte, der Zugriffsbesteuerung.