Außensteuerrecht
2025
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7. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (6. Ausschuß) v. (BT-Drucks. VI/3537)
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§ 20
Erstmalige Anwendung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden:
a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972,
b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972,
c) für die Vermögensteuer erstmals bei Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen auf den 1.1.1972,
d) für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.
(2) Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt, daß die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Person bereits vor dem 1.1.1972 geendet hat.
(3) Soweit in Anwendung des § 10 Abs. 3 Wirtschaftsgüter erstmals zu bewerten sind, sind sie mit den Werten anzusetzen, die sich ergeben würden, wenn seit Übernahme der Wirtschaftsgüter durch die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des deutschen Steuerrechts angewendet worden wären.