Außensteuerrecht
2025
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4. Dritter RefE vom
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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem beginnen.
(2) Die §§ 2 bis 5 sind auch anzuwenden, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet hat.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist § 6 auf natürliche Personen anzuwenden, deren unbeschränkte Steuerpflicht nach dem geendet hat.
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