Außensteuerrecht
2025
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I. Entstehungsgeschichte
1. Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1992
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Zeitliche Anwendung. § 20 ist durch Art. 17 Nr. 9 des StÄndG 1992 in das AStG eingefügt worden. Die ursprüngliche Anwendungsvorschrift des § 20 wurde gleichzeitig zum § 21. § 20 i.d.F. des StÄndG 1992 war gem. § 21 Abs. 7 erstmals für Veranlagungs- und Erhebungszeiträume anzuwenden, für die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 2 a.F. hinzuzurechnen waren, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden waren, das nach dem begann. Der Wortlaut von § 21 Abs. 7 i.d.F. des StÄndG 1992 ist für sich genommen problematisch (zur Problematik der Anwendungsvorschrift vgl. näher Anm. 85). Denn erzielt eine Zwischengesellschaft keine Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 2, so kann § 20 Abs. 1 auf andere Zwischeneinkünfte praktisch nie Anwendung finden. Mit der Aufhebung von § 21 Abs. 7 Satz 1 durch das StSenkG hat der Gesetzgeber das Wirrwarr um die Anwendungsvorschrift noch einmal verstärkt. Denn die ...