Außensteuerrecht
2025
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II. Allgemeiner Inhalt
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Absatz 1. § 18 Abs. 1 enthält als Grundsatz, dass die für die Besteuerung nach §§ 7-14 maßgeblichen Grundlagen gesondert und bei mehreren Steuerinländern auch einheitlich festzustellen sind. Aus dem Gedanken der Vereinfachung und Zentralisierung ist die Bestimmung zu begrüßen. Sie bewirkt, dass die sich aus dem AStG ergebenden Probleme gegenüber den an einer Zwischengesellschaft beteiligten Steuerinländern einheitlich von einem FA entschieden werden. Dadurch werden sich widersprechende Entscheidungen für ein und dieselbe Zwischengesellschaft vermieden. § 18 Abs. 1 gilt unmittelbar nur für die Besteuerungsgrundlagen i.S. der §§ 7-14 sowie seit dem UntStFG für die i.S. des § 3 Nr. 41 EStG. An einer entsprechenden Bestimmung für zwischengeschaltete Gesellschaften i.S. von § 5 fehlte es ursprünglich. Erst mit der Neufassung von § 5 Abs. 3 durch das ErbStRefG ist diese Lücke mit Wirkung zum geschlossen worden. Ein wesentlicher Nachteil des § 18 Abs. 1 ist der, dass die Bestimmung den Begriff der Besteuerungsgrundlage nicht näher definiert. Dieser Begriff enthält erheblic...