Außensteuerrecht
2025
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6. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. (BT-Drucks. VI/2883)
6
[...]
Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
(Außensteuergesetz)
[...]
§ 17
(1) Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, hat für sich selbst und im Zusammenwirken mit anderen so beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Anwendung der Vorschriften des Vierten Teiles dieses Gesetzes notwendig sind. Auf Verlangen sind insbesondere
1. die Geschäftsbeziehungen zu offenbaren, die zwischen der Gesellschaft und einem so beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer einem solchen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahe stehenden Person bestehen, S. 5
2. die für die Anwendung der §§ 7 bis 14 sachdienlichen Unterlagen einschließlich der Bilanzen und der Erfolgsrechnungen vorzulegen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder vergleich...