Außensteuerrecht
2025
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II. Umfang des Schätzungsrahmens
1. Bezugsgröße: Gemeiner Wert der Anteile
... bei der Schätzung als Anhaltspunkt von mindestens 20 Prozent des gemeinen Wertes der von den unbeschränkt Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile auszugehen; ...
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Vollschätzung. Die Ausführungen in Rz. 88 ff. machen deutlich, dass der Schätzungsrahmen des § 17 Abs. 2 nur bei sog. Vollschätzungen gilt, d.h. in solchen Fällen, in denen Teilschätzungen unmöglich erscheinen. Sind Teilschätzungen möglich, so sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen des § 162 AO vorzunehmen. Es wäre nicht zulässig, wenn die Finanzverwaltung auch bei Teilschätzung stets den Schätzungsrahmen von § 17 Abs. 2 im Auge hätte und schablonenhaft den ermittelten Gewinn erhöht, der noch fehlt, um den Schätzungsrahmen des § 17 Abs. 2 zu erreichen. Bei einem solchen Vorgehen würde es sich in Wirklichkeit um eine unzulässige Vollschätzung und nicht um eine Teilschätzung handeln.
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Gemeiner Wert. Die Ermittlung von 20 % des gemeinen Wertes der Anteile erfordert eine Klarstellung, welcher Wert gemeint ist. Dazu darf auf die Entstehun...