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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

2. (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1995, Sondernummer 1 - Auszug -

2

Inhaltsverzeichnis - Auszug

  • 16. Mitwirkungspflicht

  • 16.0 Allgemeines

  • 16.1 Offenlegung von Auslandsbeziehungen

  • 16.2 Versicherung an Eides Statt

16. Mitwirkungspflicht

16.0 Allgemeines

§ 16 AStG legt eine umfassende Offenlegungspflicht des Steuerpflichtigen bei Geschäftsbeziehungen zu nicht oder nur unwesentlich besteuerten Personen im Ausland fest. Die Vorschrift erweitert bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Benennungspflicht nach § 160 AO. Nur bei völliger Offenlegung auch der bestehenden Beziehungen zu der Person im Ausland können Schulden, andere Lasten, Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bei der Offenlegungspflicht des § 16 AStG ist auch § 90 Abs. 2 AO zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige muß die Sachverhalte aufklären und alle erforderlichen Beweismittel beschaffen; er muß vor allem auch seiner Pflicht zur Beweisvorsorge nachkommen. Das Verlangen der Finanzbehörde nach § 16 AStG zur Offenlegung stellt keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BFH-Urteil vom

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