Außensteuerrecht
2025
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5. KabE v.
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(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Gesellschaft, die mit ihren Einkünften, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 205a der Reichsabgabenordnung der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft bestehen und bestanden haben.
(2) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und über die Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Verlangen des Finanzamts gemäß § 174 der Reichsabgabenordnung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.
Regierungsbegründung
121. Nach § 205a der Reichsabgabenordnung hat ein Steuerpflichtiger, der die Absetzung von Schulden oder Ausgaben beantragt, den Gläubiger oder Empfänger genau zu bezeichnen. Handelt es...