Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Absetzungsvoraussetzungen (Absatz 1)
1. Beantragung
(1) Beantragt ...
16
Der Begriff „beantragt“ kann nicht i.S. eines förmlichen Antrags auf Absetzung bestimmter Betriebsausgaben, Werbungskosten, Schulden oder sonstiger Posten verstanden werden. Richtigerweise ist unter „beantragen“ das bloße Geltendmachen irgendwelcher Abzugsbeträge zu fassen. Dabei setzt ein Geltendmachen nicht ein irgendwie gesondertes Verfahren oder eine entsprechende Kontaktaufnahme voraus. Unter Geltendmachen ist im weitesten Sinne jedes Verhalten des Steuerpflichtigen gegenüber dem FA zu verstehen, aus dem sich ergibt, dass der Steuerpflichtigen einen Abzug begehrt. Das Begehren kann mündlich, schriftlich oder aber auch durch konkludente Handlung vorgetragen werden. Es setzt aber in jedem Fall eine Handlung des Steuerpflichtigen gegenüber dem FA voraus. Das reine Nichtinkontakttreten mit dem FA kann dagegen kein Beantragen im Sinne der Norm sein. Typischerweise drückt sich das Begehren eines Steuerpflichtigen dadurch aus, dass Betriebsausgaben, Schulden o.Ä. die Höhe der erklärten Einkünft...