Außensteuerrecht
2025
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IV. Gleichstellung sonstiger Vermögen/Vereinigungen (Abs. 4)
„(4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen gleich.“
201
Maßgebende Rechtsträger. Der Begriff „Stiftung“ i.S. von § 15 zielt auf einen bestimmten Typ von Rechtsform und nicht auf einen bestimmten Namen ab (vgl. zum Begriff Rz. 162 f.). Diesen Grundsatz verdeutlicht § 15 Abs. 4 dahin gehend, dass es weder auf die Rechtspersönlichkeit, noch auf einen bestimmten Terminus technicus ankommt, unter dem die „Stiftung“ nach außen hin auftritt. Die in § 15 Abs. 4 angesprochenen Zweckvermögen, Vermögensmassen und Personenvereinigungen müssen KSt-subjekte sein und unter § 1 Abs. 1 KStG subsumiert werden können, falls sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hätten (vgl. auch Rz. 76). Zweckvermögen und Vermögensmasse sind, entsprechend dem Begriffsverständnis in §§ 1 bis 3 KStG, synonym zu verstehen. Praktischer Hauptanwendungsfall ist der ausländische Trust, unabhängig davon, ob er nach dem Truststatut rechtsfähig oder nichtrechtsfähig ist. Dem steht ...