Außensteuerrecht
2025
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III. Unternehmensstiftung (Abs. 3)
„(3) Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens oder als Mitunternehmer ...“
171
Allgemeines. § 15 Abs. 3 erweitert fiktiv den Begriff der Familienstiftung in zwei Richtungen, die nicht unmittelbar etwas miteinander zu tun haben: Zum einen in die Richtung bestimmter Stiftungen, die unternehmensbezogen gegründet wurden (vgl. Rz. 172 ff.). Zum anderen sollen von KSt-subjekten gegründete Stiftungen ebenfalls als Familienstiftungen behandelt werden (vgl. Rz. 176). Beide Kategorien überschneiden sich, wenn die stiftende Körperschaft ihrerseits Unternehmer ist, z.B. eine GmbH. Dennoch stellt die Verwendung des Begriffs „Unternehmensstiftung“ für alle Stiftungen nach Abs. 3 eine Verkürzung dar, der allerdings wegen ihrer Verbreitung in der Literatur hier gefolgt wird. Gemeinsamer Nenner beider Kategorien ist jedoch das Näheverhältnis zwischen dem Stifter und dem Kreis jener Personen, die - zusammen mit dem Stifter - zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sein müssen.
172
Gesetzliche Erweiterung des Begriffs der Familienstiftung. § 15 Abs. 3 deh...