Außensteuerrecht
2025
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II. Funktion
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Ausgangslage. Für das Verständnis von § 14 sollte man sich vor Augen führen, dass die §§ 7-12 nur die sog. ausländische Obergesellschaft betreffen. Das ist die ausländische Gesellschaft, an der Steuerinländer unmittelbar beteiligt sind. Würde sich das System der Hinzurechnungsbesteuerung nur mit der Erfassung der Obergesellschaften begnügen, so wäre es unvollkommen. Vor allem könnte die Rechtsfolge der Hinzurechnungsbesteuerung ohne Schwierigkeit unterlaufen werden. Deshalb muss man die Einbeziehung nachgeschalteter Zwischengesellschaften als eine systemimmanente Not S. 38 wendigkeit ansehen. Debatin spricht von einer Brückenkopffunktion, die die ausländische Obergesellschaft im Verhältnis zu ihr nachgeschalteten ausländischen Untergesellschaften hat. § 14 bedeutet im Grundsatz, dass sich die Prüfung der in §§ 7-12 aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen, die sich ihrem Wortlaut nach nur auf ausländische Obergesellschaften beziehen, für jede nachgeschaltete Gesellschaft im Wesentlichen wiederholt. Schüttet die nachgeschaltete Gesell...