Außensteuerrecht
2025
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6. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. (BT-Drucks. VI/2883)
6
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Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
(Außensteuergesetz)
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§ 9
Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist und die nicht unter § 13 Abs. 1 fallen, außer Ansatz zu lassen, wenn diese Einkünfte 120.000 DM nicht übersteigen und die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als zehn vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft, soweit sie sich nicht auf die unter § 13 Abs. 1 fallenden Einkünfte beziehen, betragen.
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Begründung (Auszug)
99. Nicht selten kommt es vor, daß bei ausländischen Gesellschaften, die im Hauptgewicht Einkünfte beziehen, die für die Hinzurechnung ausscheiden, nebenbei noch hinzuzu S. 3 rechnende Einkünfte anfallen. Da hierdurch das Gesamtbild der gesellschaftlichen Tätigkeit nicht berührt wird, sieht § 9 eine Freigrenze vor. Obwohl nach ihrem Charakter in die Hinzurechnung einzubeziehen, bleiben solche Einkünfte außer Ansatz, wenn die ihnen zugrunde liegenden...