Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Allgemeiner Inhalt
16
Ausländische Gesellschaften mit gemischten Einkünften. § 9 enthält eine Freigrenzenregelung, deren Rechtsfolge die Hinzurechnung tatbestandsmäßig ausschließt. Die Vorschrift begründet deshalb keinen „steuerfreien“ Hinzurechnungsbetrag und auch keinen allgemeinen Freibetrag, sondern sie lässt die Hinzurechnung tatbestandsmäßig entfallen. Der Regelung liegen Überlegungen zu einer Bagatellgrenze zugrunde, die der Vereinfachung des Steuerrechts dienen soll und keine Parallele in den §§ 7-13 hat. Der Anwendungsbereich von § 9 ist auf solche Gesellschaften begrenzt, die sämtliche Voraussetzungen der §§ 7 und 8 erfüllen, jedoch über sog. gemischte Einkünfte verfügen. Demnach muss die ausländische Gesellschaft durch Steuerpflichtige i.S. des § 7 Abs. 1 und 2 beherrscht werden; außerdem muss die ausländische Gesellschaft in erster Linie Einkünfte aus aktivem Erwerb und daneben niedrig besteuerte Zwischeneinkünfte aus passivem Erwerb erzielen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben und erzielt die ausländische Gesellschaft ausschließlich oder ganz überwiegend...