Außensteuerrecht
2025
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IV. Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten (Abs. 4)
1. Nahestehen aufgrund Zusammenwirkens durch abgestimmtes Verhalten (Satz 1)
(4) 1Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Personen als dem Steuerpflichtigen nahestehend, wenn sie mit ihm in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. ...
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Funktion des § 7 Abs. 4 Satz 1. Das (vertikale) Nahestehen von Personen untereinander bzw. gegenüber dem Steuerpflichtigen i.S.d. § 7 Abs. 2 richtet sich gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 im Grundsatz nach § 1 Abs. 2 (s. Rz. 239). Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 gelten nachrangig auch Personen als dem Steuerpflichtigen (horizontal) nahestehend, wenn sie durch ein abgestimmtes Verhalten mit ihm zusammenwirken. Dabei ist nur das Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten entscheidend, soweit es in Bezug auf die Zwischengesellschaft erfolgt. Eine vergleichbare Vorschrift war in § 7 a.F. nicht enthalten. Zwar sah § 7 Abs. 4 a.F. vor, dass einem unbeschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung bzw. der ehemals geltenden Inländerbeherrschungskonzeption au...