Außensteuerrecht
2025
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III. Nahestehende Person (Abs. 3)
1. Allgemeiner Nahestehensbegriff (Satz 1)
(3) 1Für Zwecke der §§ 7 bis 12 ist eine Person dem Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 nahestehend.
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Funktion des § 7 Abs. 3. § 7 Abs. 3 definiert die „nahestehende Person“ für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung. Dazu enthält die Vorschrift keine eigene Begriffsabgrenzung, sondern verweist auf § 1 Abs. 2. Der Begriff der nahestehenden Person ist vor allem für die Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der „Beherrschung“ relevant. Diese wird in § 7 Abs. 2 definiert. Danach liegt eine Beherrschung i.S.d. § 7 Abs. 1 vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital, mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte des Anteils am Gewinn oder des Liquidationserlöses der Gesellschaft zusteht. Die Beherrschung kann demnach von dem Steuerpflichtigen allein ausgehen oder ihm durch Anteile an der Zwischengesellschaft, die...