Außensteuerrecht
2025
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II. Beherrschungstatbestand (Abs. 2)
1. Beherrschungskonzeption
(2) 1Eine Beherrschung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, ...
167
Beherrschung i.S.d. Abs. 1. § 7 Abs. 2 definiert „eine Beherrschung im Sinne des Absatzes 1“ und konkretisiert somit den Grundtatbestand gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, in dem es heißt: „Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ...“. Die Bezugnahme verdeutlicht den Unterschied zwischen der „Beherrschung“ als Tatbestandsvoraussetzung der Hinzurechnungsbesteuerung und der „Beteiligung am Nennkapital“ als Rechtsfolgeregelung, die ein eigenes Tatbestandsmerkmal impliziert (vgl. Rz. 168). Aus der Abgrenzung lässt sich ableiten, dass das „Beteiligtsein“ gesellschaftsrechtlicher Natur sein muss, während die „Beherrschung“ i.S.d. § 7 Abs. 2 gleichberechtigt auf einem gesellschaftsrechtlichen oder schuldrechtlichen Bezugspunkt aufbauen kann (vgl. Rz. 179).
168
Begriffsabgrenzung „Beherrschung“ und „Beteiligung“. Unter Rz. 78 wird die „Beteiligung am Nennkapital“ (Hinzurechnungsbeteiligung) von dem Kriterium der „Beherrschung“ in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 abgegrenzt. Dageg...