Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Allgemeiner Norminhalt
1. Grundnorm der Hinzurechnungsbesteuerung
21
Reform durch das ATADUmsG. Durch Art. 7 und 8 ATAD wurden die Mitgliedstaaten i.S. eines Mindestschutzniveaus (s. Vor §§ 7-14 AStG Rz. 17) verpflichtet, Vorschriften für eine Hinzurechnungsbesteuerung einzuführen bzw. das geltende Recht an die Mindeststandards der ATAD anzupassen (zu Einzelheiten s. Vor §§ 7-14 AStG Rz. 18 ff.). Die Vorgaben der Art. 7 und 8 ATAD waren eigentlich bis zum in deutsches Recht zu übernehmen. Wenngleich Deutschland - zumindest nach Ansicht des Gesetzgebers - bereits seit 1972 eine „robuste Hinzurechnungsbesteuerung“ kennt, bestand aufgrund einzelner Regelungen der ATAD die S. 30 Notwendigkeit, die §§ 7 ff. anzupassen. Dieser Reformbedarf wurde durch das ATADUmsG v. aufgegriffen; es soll - so die Gesetzesbegründung - die Hinzurechnungsbesteuerung „zeitgemäß und rechtssicher zur Stärkung des Steuerstandorts Deutschland ausgestaltet“ werden. Im Kern der Reform durch das ATADUmsG v. stand die Anpassung des § 7 an das sog. Beherrschung...