Außensteuerrecht
2025
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II. Allgemeiner Norminhalt
1. Rechtssystematische Ansätze
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Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung. Die im Jahr 1972 eingeführte Hinzurechnungsbesteuerung hatte das Ziel, bestimmte Einkünfte, die eine ausländische Basisgesellschaft erzielt, den im Inland ansässigen Anteilseignern entsprechend ihrer Beteiligung anteilig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Dabei sollten nur niedrig besteuerte Einkünfte aus passivem Erwerb in den Hinzurechnungsbetrag eingehen. Dieses Ziel gilt - auch nach der Reform der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATADUmsG v. - heute noch unverändert fort. Denn ausweislich der Begründung des ATADUmsG soll die „Verlagerung von passiven Einkünften ins niedrig besteuerte Ausland“ verhindert und so eine Besteuerung „nicht angemessen besteuerter Gewinne“ verhindert werden, und zwar „losgelöst von etwaigen Ausschüttungen“. Ob indessen durch die Reform eine „zeitgemäße und rechtssichere“ Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt wird, ist äußerst fraglich. Dies gilt beispielsweise für die Definition aktiver Einkünfte gem. § 8 Abs. 1, d...