Außensteuerrecht
2025
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8. — DOK 2019/0995000 (Folgen des Wächtler, C-581/17), BStBl. I 2019, 1212
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Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 6 Absatz 4 AStG bis zu einer gesetzlichen Änderung in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AStG, in denen der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Absatz 2 des Anhang I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom (ABl. 2002, L 114, Seite 6) zu beachten ist, wie folgt anzuwenden:
Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG ist eine Stundung auf Antrag des Steuerpflichtigen
a) in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen, die nach § 234 AO zu verzinsen sind,
b) ohne dass es auf eine erhebliche Härte bei alsbaldiger Einziehung ankommt und
c) ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Steueranspruch erscheint — zum Beispiel mangels Beitreibungshilfe — gefährdet.
Hinweis: Dieses BMF-Schreiben wurde durch