Außensteuerrecht
2025
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8. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. VI/2883, Anlage 3)
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1. Artikel 1 § 6 Abs. 5 Satz 1
Gegen den Vorschlag werden keine Einwendungen erhoben.
Begründung
Die angeführte Vorschrift läßt zu, die bei der Auswanderung von unbeschränkt Steuerpflichtigen vom Vermögenszuwachs wesentlicher Beteiligungen anfallende Steuer zu stunden, wenn die alsbaldige Einziehung mit Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre. Dies berücksichtigt, daß der Steuer keine tatsächlich zugeflossenen Einkünfte gegenüberstehen, was für den Steuerpflichtigen erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten mit sich bringen kann. Der Vorschlag des Bundesrates, nach dem die Stundung bei „erheblichen“ Härten zu gewähren ist, paßt den Gesetzesvorschlag der Fassung der allgemeinen Bestimmungen über die Stundung von Steuern (§ 127 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung, § 203 des Entwurfs einer Abgabenordnung 1974) an.
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