Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Absatz 3
(3) § 18 findet entsprechende Anwendung.
400
Entsprechende Anwendung von § 18. § 5 Abs. 3 enthält zur verfahrensrechtlichen Umsetzung der Zurechnung nach § 5 Abs. 1 einen vollumfänglichen Verweis auf § 18. Dieser findet entsprechend Anwendung. Entsprechende Anwendung bedeutet dabei, dass die auf die Anwendung der §§ 7-14 zugeschnittene Vorschrift mit Blick auf die Umsetzung von § 5 Abs. 1 modifiziert gelesen werden muss. Insbes. treten an die Stelle der unbeschränkt Stpfl. die Personen i.S. des § 2. Im Einzelnen:
401
Anwendung von § 18 Abs. 1. Aus der entsprechenden Anwendung von § 18 Abs. 1 Satz 1 folgt, dass die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung von § 5 Abs. 1 gesondert festzustellen sind. Da der Begriff der Besteuerungsgrundlagen rechtsfolgenorientiert zu bestimmen ist (vgl. § 18 Anm. 123), sind sämtliche Beträge bzw. Umstände feststellungsfähig, die aufgrund der Rechtsfolgenanordnung des § 5 Abs. 1 von steuerlicher Relevanz sein können. Im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 sind das insbes. die zuzurechnenden Einkünfte, im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 2 die zuzurechnenden Vermöge...