Außensteuerrecht
2025
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3. Satz 2
a) Allgemeines
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Allgemeiner Regelungszweck. § 5 Abs. 1 Satz 2 sieht vor, dass unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 die Vermögenswerte der ausländischen Gesellschaft, deren Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte wären, im Fall des § 4 dem Erwerb entsprechend der Beteiligung zuzurechnen sind. Dadurch soll insbes. verhindert werden, dass die erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht des § 4 dadurch unterlaufen wird, dass Vermögen mit inländischem Bezug, welches nicht die Voraussetzungen von § 121 BewG erfüllt (sog. „erweitertes Inlandsvermögen“), auf eine ausländische Gesellschaft übertragen wird. Damit ergänzt die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 primär die erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht des § 4. Der Durchgriff durch eine ausländische Gesellschaft ist für erbschaftsteuerliche Zwecke im Übrigen nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich (vgl. zB R 4 Abs. 3 Satz 6 ErbStR für Missbrauchsfälle).
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Erweiterter Regelungszweck. Anders als im Rahmen der Einkommensteuer kennt die Erbschaftsteuer eine erweitert unbeschränk...