Außensteuerrecht
2025
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2. Verhältnis zu innerstaatlichen Rechtsvorschriften
a) Vorschriften des EStG
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Verhältnis zu § 1 Abs. 1 EStG. § 5 Abs. 1 Satz 1 findet im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 EStG keine Anwendung, weil für Personen i.S. des § 2 immanent ist, dass bei diesen durch Wegzug die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht geendet hat (vgl. § 2 Anm. 43 f.). Für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige kommt vielmehr unmittelbar die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7-14 zur Anwendung.
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Verhältnis zu § 1 Abs. 2 EStG. Gleiches gilt für unbeschränkt Stpfl. i.S. des § 1 Abs. 2 EStG (vgl. § 2 Anm. 45).
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Verhältnis zu § 1 Abs. 3 EStG. Anders könnte es bei Personen liegen, die einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG stellen und lediglich als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Da wir die Auffassung vertreten, dass § 1 Abs. 3 EStG und § 2 nebeneinander anzuwenden sein können (vgl. § 2 Anm. 46), könnte man hier einen Anwendungsbereich für § 5 Abs. 1 Satz 1 sehen. Richtigerweise ist das aber nicht der Fall , weil auf Antrag unbeschränkt Stpfl. i.S. des § 1 Abs. 3 EStG auch Adressaten der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7-14 sein können.
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Verhältni...