Außensteuerrecht
2025
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VI. Steuerhöchstbetrag (Abs. 6)
341
Funktion. § 2 Abs. 6 sieht eine Obergrenze der durch die erweiterte Einkommensteuerpflicht ausgelösten, zusätzlichen Einkommensteuerbelastung vor. Die durch § 2 ausgelöste zusätzliche Steuerbelastung soll das nicht überschreiten, was sich bei unbeschränkter Steuerpflicht ergeben hätte. Dies entspricht der Tendenz des Gesetzes, den Ausgewanderten in der Weise der inländischen Besteuerung zu unterwerfen, als ob er noch im Inland ansässig wäre.
„(6) Weist die Person nach, ...“
342
Feststellungslast. Wie im Rahmen des konkreten Belastungsvergleichs (Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 und Nr. 2 Halbs. 2) statuiert das Gesetz eine objektive Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen. Die Amtsermittlungspflicht der Finanzverwal S. 136 tung bleibt unberührt; ein Antragserfordernis des Stpfl. besteht nicht. Die Ausführungen unter Rz. 192 gelten entsprechend. Man wird jedoch an diese Feststellungslast keine übertriebenen Anforderungen stellen dürfen. Insbesondere wird es nicht die Aufgabe der Stpfl. sein, sich seine fiktive Steuer als unbeschränkt Stpfl. selbst auszurec...