Außensteuerrecht
2025
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II. Niedrige Besteuerung (Abs. 2)
1. Allgemeines
„(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt vor, wenn ...“
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Funktion und Systematik. Der in Abs. 1 nur verwendete, nicht aber definierte Begriff der „niedrigen Besteuerung“ erfährt seine Ausformung durch Abs. 3. Eine niedrige Besteuerung liegt zum einen vor, wenn die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer bei einem Einkommen von 77.000 Euro einer unverheirateten natürlichen Person um mehr als ⅓ niedriger liegt als die entsprechende deutsche Einkommensteuer (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 - abstrakter Belastungsvergleich, s. Rz. 163 ff.). Zum anderen ist eine Niedrigbesteuerung gegeben, wenn die betroffene natürliche Person in dem ausländischen Gebiet eine Vorzugsbesteuerung in Anspruch nehmen kann (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 - Vorzugsbesteuerung, näher dazu unter Rz. 221 ff.). Die Darlegungslast trifft jeweils die Finanzverwaltung , wobei die natürliche Person zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 90 Abs. 2 AO). Beide Alternativen konstituieren jedoch nur gesetzliche Vermutungen für eine niedrige Besteuerung, die jeweils durch ein...