Außensteuerrecht
2025
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V. Steuerberechnung und -erhebung (Abs. 5)
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Funktion und Systematik. Abs. 5 ergänzt die in Abs. 1 enthaltene Rechtsfolgenanordnung einer beschränkten Steuerpflicht der erweiterten Inlandseinkünfte im Hinblick auf die Steuererhebung. Als Spezialfall der beschränkten Steuerpflicht (vgl. Rz. 82 ff.) bestimmt sich die Rechtsfolgenseite der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 50 EStG (vgl. Rz. 85, 88). Diese Regelung erfährt durch Abs. 5 in zweierlei Hinsicht eine Modifikation, nämlich mit Blick auf den anzuwendenden Steuersatz (Abs. 5 Satz 1) und auf die abgeltende Wirkung eines Steuerabzugs an der Quelle (Abs. 5 Satz 2 und 3).
1. Progressionsvorbehalt (Satz 1)
„(5) 1Ist Absatz 1 anzuwenden, kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt; ...“
322
Funktion von Satz 1: Progressionsvorbehalt. Satz 1 enthält als wichtige Sonderregelung zum Steuertarif einen Progressionsvorbehalt, der für „normal“ beschränkt steuerpflichtige Einkünfte in § 50 EStG nicht vorgesehen ist. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, die Inlandseinkünfte der natürliche...