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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

V. Konkurrenzen (Abs. 5)

„(5) Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, § 42 der Abgabenordnung und andere steuerliche Vorschriften bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Entlastung in einem weitergehenden Umfang einschränken.“

104

Keine Verdrängungswirkung. § 50j Abs. 5 EStG regelt, dass § 50j EStG die Anwendung anderer steuerlicher Vorschriften nicht ausschließt, soweit diese Entlastungsansprüche über die Regelungen des § 50j EStG hinaus einschränken. Explizit genannt werden die Bestimmungen des jeweilig anzuwendenden DBA sowie die allgemeine Vorschrift gegen steuerlichen Missbrauch in § 42 AO. Damit trifft § 50j EStG insbesondere keine abschließende Regelung zur Verhinderung steuerlichen Missbrauchs bei der Entlastung von Kapitalertragsteuer aufgrund eines DBA.

105

Einschränkung durch DBA. Zu den über § 50j EStG hinausgehenden einschränkenden Bestimmungen eines DBA gehören insbesondere Limitation-on-Benefit (LoB)- und Principal-Purpose-Test (PPT)-Klauseln, wie z.B. Art. 28 DBA-USA bzw. Art. 7 MLI , deren Anwendung durch die Vorschriften des § 50j EStG unberührt bleibt. Insoweit handelt es sich bei der Regelung des § 50j Abs. 5 EStG um eine bloße Klarstellung, ...

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