Außensteuerrecht
2025
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1. Ausschluss der DBA-Steuersätze ab 15 % (Satz 1 Nr. 1)
„(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn
1. die Steuer auf die dem Antrag zu Grunde liegenden Kapitalerträge nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 15 Prozent des Bruttobetrags der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 2 unterschreitet und
...“
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Nur Anwendung auf DBA-Entlastungen unter 15 % Reststeuersatz. Der Anwendungsbereich des § 50j EStG wird gemäß seinem Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 dadurch beschränkt, dass der im Erstattungsverfahren des § 50d Abs. 1 EStG geltend gemachte DBA-Entlastungsanspruch (s. Rz. 47 und 54) eine Reduzierung des Steuersatzes auf unter 15 % des Bruttobetrags der Kapitalerträge vorsehen muss. Dadurch sind von den zusätzlichen Entlastungsvoraussetzungen des § 50j EStG keine DBA-Entlastungsansprüche erfasst, die lediglich zu einer Ermäßigung des Steuersatzes auf 15 % oder einen noch höheren Steuersatz dieses Bruttobetrags berechtigen. Die Bezugnahme auf den Bruttobetrag entspricht dem OECD-MA und der deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage.
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DBA-Stand...