Außensteuerrecht
2025
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1. Doppelbesteuerungsabkommen
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Treaty Override. Nach seinem Abs. 1 Satz 1 gelten die zusätzlichen Voraussetzungen, die § 50j EStG für einen DBA-Entlastungsanspruch normiert, „ungeachtet dieses Abkommens“. Damit sollen, wie der Finanzausschuss des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens klarstellte, „soweit erforderlich die DBA überschrieben werden“. Soweit die Bestimmungen des § 50j EStG lediglich den Begriff des „Nutzungsberechtigten“ im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA 2017 konkretisieren (s. Rz. 13), ist § 50j EStG ohnehin mit den Vorgaben der jeweiligen Vorschriften vereinbar, welche die deutschen DBA zur Dividendenbesteuerung entsprechend dem Art. 10 OECD-MA 2017 enthalten. Vor diesem Hintergrund ist der in Abs. 1 Satz 1 normierte „Treaty Override“ nicht strukturell, sondern entfaltet lediglich in Einzelfällen Wirkung.
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Verhältnis zum Begriff des Nutzungsberechtigten. Nach der Gesetzesbegründung „ergänzt“ die Regelung des § 50j EStG die abkommensrechtliche Entlastungsvoraussetzung der Nutzungsberechtigung. Nach Auffassung des Gesetzgebers scheinen die Vorgaben des § 50j EStG damit zwar über die Anfor...